SATZUNG
KARITHER
SPORTVEREIN 53 e.V.
§1 Name, Sitz
I. Der Verein hat den Namen „ Karither Sportverein 53“. Er hat seinen Sitz in Karith.
Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Burg eingetragen.
Der Name lautet „Karither Sportverein 53 e.V".
II. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Sportverbänden an, deren Sportarten im
Verein betrieben werden und erkennt die Satzung und Ordnung an.
III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel , Aufgaben und Grundsätze des Vereins
I. Vereinsziel ist die Pflege und die Förderung des Amateursports.
Er wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhalten von geordneten Turn- , Sport- und Spielübungen,
- Teilnahme am ordentlichen Spielbetrieb
- Durchführung von Vorträgen , Kursen und Sportveranstaltungen ,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
V. Der Verein ist parteiunabhängig, politisch und konfessionell neutral.
§3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der
Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, ohne Unterschied des
Geschlechtes , des Berufes, der Staatsangehörigkeit oder seiner politischen oder
religiösen Überzeugung.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Mit der Antragstellung ist die jeweils gültige Aufnahmegebühr zu entrichten.
Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand , die keine
Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese
entscheidet endgültig.
Die jeweils gültige Aufnahmegebühr ist zu entrichten.
II. Der Antrag soll möglichst über eine Abteilung an den Hauptvorstand gerichtet werden.
III. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu
betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher
Mitglieder entsprechend.
IV. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines
Kalenderhalbjahres zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen des Vereines oder der Verbände
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluß hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie
muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beträgen oder
Umlagen in Höhe von mehr als 6 Monaten im Rückstand ist. Der Ausschluß kann
durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten
Mahnschreibens, das den Hinweis auf Ausschluß zu enthalten hat, ein Monat
vergangen ist.
V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen
sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief
geltend gemacht und begründet werden.
Über die Rechtmäßigkeit dieser Ansprüche entscheidet die Mitgliederversammlung,
die dazu einzuberufen ist.
§7 Die Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Vereinszwecke an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen.
II. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des
Vereins zu verhalten.
Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
I. Der Vorstand arbeitet
- als geschäftsführender Vorstand bestehend aus
- dem ersten Vorsitzenden,
- den stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart.
b. als Gesamtvorstand bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern.
II. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Vertretungsberechtigte sind jeweils 2 der Vorstandsmitglieder gemeinsam.
III. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
Satzung.
Zu den Aufgaben gehören:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Behandlung von Anregungen,
- die Bewilligung von Ausgaben,
- Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
Der geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die seines Vertreters. Der geschäftsführende Vorstand ordnet und
überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke
Ausschüsse einzusetzen , die nach Bedarf tagen.
Der geschäftsführende Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung
zu berichten.
IV. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen beratend
teilzunehmen.
V. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
VI. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
§10 Abteilungen
I. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden durch
Beschlüsse des Gesamtvorstandes gegründet.
II. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben
übertragen werden geleitet.
Versammlungen finden nach Bedarf statt.
III. Abteilungsleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
Die Abteilungsleitung arbeitet selbstständig und ist gegenüber den Organen des Vereins
verantwortlich.
§11 Mitgliederversammlung
I. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshautversammlung).
II. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
III. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter
Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
Sie sind innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.
§12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl des Kassenprüfers
e) Wahlen, soweit erforderlich sind
f) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderungen
i) Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluß von Mitgliedern in
Berufungsfällen
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
l) Beschlußfassung über Anträge
m) Verschmelzung des Vereins
n) Auflösung des Vereins.
§13 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführender
Vorstand durch den Aushang im Sportkasten oder der schriftlichen Benachrichtigung.
Der Aushang bzw. die Benachrichtigung haben die Tagesordnung sowie Anträge zu
enthalten.
Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muß eine
Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter
Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§14 Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung
den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt,
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt;
bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder
dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins erforderlich.
III. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und
in der Einladung mitgeteilt worden sind.
IV. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern,
b) vom Vorstand,
c) von den Abteilungen.
V. Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
Ausnahmen bildet ein Dringlichkeitsantrag, der als solcher von 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten bejaht werden muß.
§15 Stimmrecht und Wählbarkeit
I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht
zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§16 Ernennung von Ehrenmitgliedern
I. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern, in ganz besonderen Fällen zum
Ehrenvorsitzenden ernannt werden
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§17 Beiträge und Finanzen
I. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Den Abteilungen bleibt es überlassen eine weitern Beitrag
(Fachbeitrag) zu erheben, gegebenenfalls hat hierüber die Abteilungsversammlung zu
befinden.
II. Bei der Festsetzung des Jahresbeitrages ist eine Staffelung nach Altersgruppen vorzusehen.
Ferner sind soziale Gesichtspunkte, z.B. mehrere Vereinsmitglieder aus einer Familie,
zu berücksichtigen.
- Die Jahresbeiträge werden vom Verein und nicht von seinen Abteilungen eingezogen.
III. Die Aufteilung der Einnahmen auf den Verein und die Abteilungen wird jährlich vom
Gesamtvorstand beschlossen.
An den entsprechenden Sitzungen nehmen die Abteilungskassierer mit beratender Stimme
teil.
IV. Einzelnen Abteilungen zugedachte Spenden stehen diesen ungeschmälert zu,
ebenso die von ihnen erhobenen Fachbeträge.
V. Die Abteilungen zahlen Beiträge und sonstige finanzielle Verpflichtungen an die für sie
zuständigen Sportverbände selbst.
- Der Beitrag zum Kreissportbund (Landessportbund) wird vom Verein getragen.
- Die Abteilungskassen sind nach einem vom Kassenwart des Verein zu erstellenden einheitlichen Schema
bis zum 31.03. für das jeweilige Vorjahr abzuschließen, die die Vereinskasse zum 30.04.
VI. Die Kassen sind jährlich bis zum 31.05. des Kalenderjahres von den Kassenprüfern
zu prüfen.
VII. Von den Abteilungen ist jährlich bis zum 31.01. ein Haushaltsplan für das laufende Jahr zu
erstellen und dem Gesamtvorstand vorzulegen.
§18 Kassenprüfer
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses
sein. Wiederwahl ist zulässig.
II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der
übrigen Vorstandsmitglieder.
§19 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes
beschloßen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§20 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter
Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift
an zu fertigen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem
Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu
unterschreiben.
§21 Verschmelzung
I. Die Verschmelzung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Verschmelzung des Vereins“ stehen.
II. Zur Verschmelzung mit einem anderen Verein ist eine Mehrheit von ¾ der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
- Das Vereinsvermögen wird in diesem Fall in den neu gebildeten bzw. in den einzutretenden Verein eingebracht.
§22 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“
stehen.
II. Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
III. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner Zwecke fällt das Vermögen an die
Gemeinde Karith.
Das Vermögen darf unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet
werden.
§23 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des
Vereins am 31.05.1990 in Karith/Pöthen beschlossen worden.
Bernd Burow Mario Sämisch
Vorsitzender stellv. Vorsitzender