Willkommen beim Karither Sportverein 53 e.V.

    Partnerverein des 1.FC Magdeburg seit 2018

    Der Karither Sportverein 53 e.V. begrüßt Sie ganz herzlich auf unserer neuen Internetseite.

    Hier werden Sie ab sofort über den Spielbetrieb und allen Neuigkeiten informiert.

                SATZUNG

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     KARITHER

    SPORTVEREIN 53 e.V.

     

     §1   Name, Sitz

    I.   Der Verein hat den Namen „ Karither Sportverein 53“. Er hat seinen Sitz in Karith.

         Er ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Burg eingetragen.

         Der Name lautet „Karither Sportverein 53 e.V".

    II.  Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Sportverbänden an, deren Sportarten im

         Verein betrieben werden und erkennt die Satzung und Ordnung an.

    III.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    §2  Ziel , Aufgaben und Grundsätze des Vereins

    I.   Vereinsziel ist die Pflege und die Förderung des Amateursports.

         Er wird insbesondere verwirklicht durch:

         - Abhalten von geordneten Turn- , Sport- und Spielübungen,

         - Teilnahme am ordentlichen Spielbetrieb

         - Durchführung von Vorträgen , Kursen und Sportveranstaltungen ,

         - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

    II.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

          Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.        

    III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

         Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

         keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch

         Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

         hohe Vergütung begünstigt werden.

    V.  Der Verein ist parteiunabhängig, politisch und konfessionell neutral.

     

    §3  Gliederung

          Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der

          Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden.

            

    §4  Mitgliedschaft

          Der Verein besteht aus den:

          a) ordentlichen Mitgliedern,

          b) fördernden Mitgliedern,

          c) Ehrenmitgliedern

     

    §5  Erwerb der Mitgliedschaft

    I.    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, ohne Unterschied des

          Geschlechtes , des Berufes, der Staatsangehörigkeit oder seiner politischen oder

          religiösen Überzeugung.

          Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

          Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

          Mit der Antragstellung ist die jeweils gültige Aufnahmegebühr zu entrichten.

          Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand , die keine

          Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese

          entscheidet endgültig.

          Die jeweils gültige Aufnahmegebühr ist zu entrichten.

    II.   Der Antrag soll möglichst über eine Abteilung an den Hauptvorstand gerichtet werden.

    III.  Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr

          vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu

          betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher

          Mitglieder entsprechend.

    IV.  Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

          Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

     

    §6  Beendigung der Mitgliedschaft

    I.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

    II.   Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

          Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluß eines

          Kalenderhalbjahres zulässig.

    III.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:         

    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen des Vereines oder der Verbände
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    3. wegen groben unsportlichen Verhaltens.

          Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluß hat er dem

          Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das

          Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern.

          Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied

          durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

          Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie

          muß schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.

          Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

    IV.  Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger

          schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beträgen oder

          Umlagen in Höhe von mehr als 6 Monaten im Rückstand ist. Der Ausschluß kann

          durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten

          Mahnschreibens, das den Hinweis auf Ausschluß zu enthalten hat, ein Monat

          vergangen ist.

    V.   Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile

          aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen

          sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief

           geltend gemacht und begründet werden.

           Über die Rechtmäßigkeit dieser Ansprüche entscheidet die Mitgliederversammlung,

           die dazu einzuberufen ist.

     

    §7  Die Rechte und Pflichten

    I.    Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Vereinszwecke an den Veranstaltungen des

          Vereins teilzunehmen.

    II.   Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des

          Vereins zu verhalten.

          Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

    III.  Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des

          Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

     

    §8   Organe

          Die Organe des Vereins sind

          a) der Vorstand

          b) die Mitgliederversammlung.

     

    §9   Vorstand

    I.     Der Vorstand arbeitet

    1. als geschäftsführender Vorstand bestehend aus
    • dem ersten Vorsitzenden,
    • den stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart.

          b. als Gesamtvorstand bestehend aus:

          dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern.

    II.   Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

          Vertretungsberechtigte sind jeweils 2 der Vorstandsmitglieder gemeinsam.

    III.  Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der

          Satzung.

          Zu den Aufgaben gehören:

    1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Behandlung von Anregungen,
    2. die Bewilligung von Ausgaben,
    3. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

          Der geschäftsführende Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

          Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen

          Abwesenheit die seines Vertreters. Der geschäftsführende Vorstand ordnet und

          überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke

          Ausschüsse einzusetzen , die nach Bedarf tagen.

          Der geschäftsführende Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

          Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung

          zu berichten.

    IV.  Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen beratend

          teilzunehmen.

    V.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

          Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,

          die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

          Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

    VI.  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt,

          ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

     

    §10  Abteilungen

    I.    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden durch

          Beschlüsse des Gesamtvorstandes gegründet.

    II.   Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben

          übertragen werden geleitet.

          Versammlungen finden nach Bedarf statt.

    III.  Abteilungsleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt.

          Die Abteilungsleitung arbeitet selbstständig und ist gegenüber den Organen des Vereins

          verantwortlich.

     

    §11  Mitgliederversammlung

    I.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshautversammlung).

    II.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

    III.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des

          Vereins es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter

          Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

          Sie sind innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.

     

    §12  Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

           Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

           a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

           b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

           c) Entlastung und Wahl des Vorstandes

           d) Wahl des Kassenprüfers

           e) Wahlen, soweit erforderlich sind

           f) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

           g) Genehmigung des Haushaltsplanes

           h) Satzungsänderungen

           i) Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluß von Mitgliedern in

              Berufungsfällen

           j) Ernennung von Ehrenmitgliedern

           k) Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

           l) Beschlußfassung über Anträge

           m) Verschmelzung des Vereins

           n) Auflösung des Vereins.

    §13  Einberufung von Mitgliederversammlungen

           Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführender

           Vorstand durch den Aushang im Sportkasten oder der schriftlichen Benachrichtigung.

           Der Aushang bzw. die Benachrichtigung haben die Tagesordnung sowie Anträge zu

           enthalten.

           Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muß eine

           Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter

           Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

     

    §14  Ablauf und Beschlußfassung von Mitgliederversammlungen

    I.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes,

           bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

           Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung

           den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    II.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder

           beschlußfähig.

           Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt,

           bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

           Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen.

           Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt;

           bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder

           dies verlangt.

           Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder

           beschlossen werden.

           Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten

           Mitglieder des Vereins erforderlich.

    III.   Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen

           vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und

           in der Einladung mitgeteilt worden sind.

    IV.   Anträge können gestellt werden:

            a) von den Mitgliedern,

            b) vom Vorstand,

            c) von den Abteilungen.

    V.    Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

           Ausnahmen bildet ein Dringlichkeitsantrag, der als solcher von 2/3 der anwesenden

           Stimmberechtigten bejaht werden muß.

     

    §15  Stimmrecht und Wählbarkeit

    I.     Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder.

           Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht

           zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

    II.    Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet

           haben.

     

    §16  Ernennung von Ehrenmitgliedern

    I.     Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf

           Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern, in ganz besonderen Fällen zum

           Ehrenvorsitzenden ernannt werden

           Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf der ordentlichen Mitgliederversammlung

           auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

     

    §17  Beiträge und Finanzen

    I.     Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der

           Mitgliederversammlung festgelegt. Den Abteilungen bleibt es überlassen eine weitern Beitrag

           (Fachbeitrag) zu erheben, gegebenenfalls hat hierüber die Abteilungsversammlung zu

           befinden.

    II.    Bei der Festsetzung des Jahresbeitrages ist eine Staffelung nach Altersgruppen vorzusehen.

           Ferner sind soziale Gesichtspunkte, z.B. mehrere Vereinsmitglieder aus einer Familie,

           zu berücksichtigen.

    •        Die Jahresbeiträge werden vom Verein und nicht von seinen Abteilungen eingezogen.

    III.   Die Aufteilung der Einnahmen auf den Verein und die Abteilungen wird jährlich vom

          Gesamtvorstand beschlossen.

          An den entsprechenden Sitzungen nehmen die Abteilungskassierer mit beratender Stimme

          teil.

    IV.  Einzelnen Abteilungen zugedachte Spenden stehen diesen ungeschmälert zu,

          ebenso die von ihnen erhobenen Fachbeträge.

    V.   Die Abteilungen zahlen Beiträge und sonstige finanzielle Verpflichtungen an die für sie

          zuständigen Sportverbände selbst.

    •       Der Beitrag zum Kreissportbund (Landessportbund) wird vom Verein getragen.
    •       Die Abteilungskassen sind nach einem vom Kassenwart des Verein zu erstellenden einheitlichen Schema

           bis zum 31.03. für das jeweilige Vorjahr abzuschließen, die die Vereinskasse zum 30.04.

    VI.  Die Kassen sind jährlich bis zum 31.05. des Kalenderjahres von den Kassenprüfern

          zu prüfen.

    VII. Von den Abteilungen ist jährlich bis zum 31.01. ein Haushaltsplan für das laufende Jahr zu

          erstellen und dem Gesamtvorstand vorzulegen.

     

    §18  Kassenprüfer

    I.    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.

          Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses

          sein. Wiederwahl ist zulässig.

    II.   Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege

          mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem

          Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der

          Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer

          Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der

          übrigen Vorstandsmitglieder.

     

    §19  Ordnungen

           Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine

           Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.

           Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes

           beschloßen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

     

    §20  Protokollierung von Beschlüssen

            Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter

            Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift

            an zu fertigen.

            Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem

            Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu

            unterschreiben.

     

    §21  Verschmelzung

    I.     Die Verschmelzung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen

           werden.

           Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Verschmelzung des Vereins“ stehen.

    II.    Zur Verschmelzung mit einem anderen Verein ist eine Mehrheit von ¾ der

           stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

    •        Das Vereinsvermögen wird in diesem Fall in den neu gebildeten bzw. in den einzutretenden Verein eingebracht.

     

    §22 Auflösung des Vereins

    I.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

         beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“

         stehen.

    II.  Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es

    •       der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    •       von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
    •       Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

         Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden, stimmberechtigten

         Mitglieder beschlossen werden.

    III.  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner Zwecke fällt das Vermögen an die

         Gemeinde Karith.

         Das Vermögen darf unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet

         werden.

     

    §23  Inkrafttreten

           Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des

           Vereins am 31.05.1990 in Karith/Pöthen beschlossen worden.

            

               Bernd Burow                                                              Mario Sämisch

               Vorsitzender                                                               stellv. Vorsitzender

      

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    Karither Sportverein 53 e.V
    Eschenweg 7
    39245 Gommern

    039200/50501

    vorstand@karither-sv.de